1 Diese Richtlinie gilt für Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung oder Nutzung von Flüssiggas (Flüssiggasanlagen) im industriellen, gewerblichen und betrieblichen Bereich sowie sinngemäss als Stand der Technik für den privaten Bereich. Sie umfasst Planung, Installation, Ausrüstung, Betrieb,
Umgang, Kontrolle und Instandhaltung der Flüssiggasanlagen sowie Vorgaben zur fachlichen Qualifikation von Installateuren, Kontrolleuren und Personal.
2 Flüssiggasanlagen, deren Menge 0,5 kg nicht übersteigt, unterliegen nicht den Anforderungen dieser Richtlinie.
3 Anlagen, in denen Flüssiggas als Kältemittel verwendet wird (z. B. in Kühlschränken oder Wärmepumpen), und deren Füllmenge 1,5 kg nicht übersteigt, unterliegen nicht den Anforderungen dieser Richtlinie.
4 Der Transport von Flüssiggas als Gefahrgut liegt nicht im Geltungsbereich dieser Richtlinie.