EKAS Richtlinie 6517 Flüssiggas

Die eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) hat die neue Flüssiggas-Richtlinie 6517 am 6. Dezember 2017 genehmigt und in Kraft gesetzt. Diese neue Richtlinie ersetzt die bisherigen vier Flüssiggas-Richtlinien 1941, 1942, 2151 und 2388.

Ausgewählte Punkte aus der EKAS Richtlinie 6517

Diese Richtlinie zeigt einen Weg auf, wie Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung oder Nutzung von Flüssiggas (Flüssiggasanlagen) gemäss Artikel 32c, der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) [3] sicher betrieben werden können. Die Richtlinie dient der einheitlichen, sachgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Anwendung der Vorschriften.

1 Diese Richtlinie gilt für Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung oder Nutzung von Flüssiggas (Flüssiggasanlagen) im industriellen, gewerblichen und betrieblichen Bereich sowie sinngemäss als Stand der Technik für den privaten Bereich. Sie umfasst Planung, Installation, Ausrüstung, Betrieb,

Umgang, Kontrolle und Instandhaltung der Flüssiggasanlagen sowie Vorgaben zur fachlichen Qualifikation von Installateuren, Kontrolleuren und Personal.

2 Flüssiggasanlagen, deren Menge 0,5 kg nicht übersteigt, unterliegen nicht den Anforderungen dieser Richtlinie.

3 Anlagen, in denen Flüssiggas als Kältemittel verwendet wird (z. B. in Kühlschränken oder Wärmepumpen), und deren Füllmenge 1,5 kg nicht übersteigt, unterliegen nicht den Anforderungen dieser Richtlinie.

4 Der Transport von Flüssiggas als Gefahrgut liegt nicht im Geltungsbereich dieser Richtlinie.

1 Flüssiggasanlagen im gesetzlich geregelten Rahmen werden von den entsprechenden

Durchführungsorganen oder Fachinstanzen kontrolliert. Sie bestimmen den Kontrollumfang.

2 Flüssiggasanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Instandhaltung, nach einem Umbau oder Änderungen umfassend zu kontrollieren, gemäss Absatz 16.1.1 und in periodischen Zeitabstanden gemäss Unterkapitel 16.2. Diese Kontrollen sind zu dokumentieren.

3 Kontrollen an ortfesten Behältern unterliegen den Anforderungen der Druckgeräteverordnung [11] und der Druckgeräteverwendungsverordnung.

4 Vor jedem Betrieb einer Flüssiggasanlage ist vom Betreiber eine Zustandskontrolle (Sichtprüfung) durchzufuhren. Eine Zustandskontrolle umfasst eine visuelle Kontrolle, ob die Flüssiggasanlage, insbesondere Leitungen und Schlauche, nicht beschädigt sind, keine Korrosionsschaden vorliegen und kein Flüssiggasgeruch wahrnehmbar ist.

1 Für die periodische Kontrolle von ortsfesten Behältern und Verdampfern sind zusätzlich zu den Herstellervorgaben die Bestimmungen der Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV) [5] anzuwenden, für Transportbehälter oder Fahrzeugbehälter die Bestimmungen von GGUV [14], SDR [12] bzw. ADR [21] oder RSD [13] bzw. RID [22].

2 Aufgrund von Nutzung und Gefährdungspotential (Stand der Technik) sind folgende periodische Kontrollintervalle für Flüssiggasanlagen (die nicht dem Antrieb dienen) zu beachten:

  • ein Jahr für bei Veranstaltungen (Festwirtschaft mit Verkaufsstanden) eingesetzte Flüssiggasanlagen
  • drei Jahre für in Strassenfahrzeugen und Schiffen eingesetzte Flüssiggasanlagen
  • drei Jahre für im Campingbereich eingesetzte Flüssiggasanlagen.

Periodische Kontrollen dieser Flüssiggasanlagen sind von einem gemäss Unterkapitel 18.2 ausgebildeten Fachmann auszufuhren. Sie werden mit Kontrollbescheinigung und Vignette dokumentiert.

Organisatoren, Eigentümer, Pächter oder Vermieter können zur Wahrnehmung der Verantwortung, die notwendigen Sicherheitsmassnahmen getroffen bzw. veranlasst zu haben, ein entsprechendes Reglement wie z. B. Reglement für Veranstaltungen [56], Reglement für Camping [57], Reglement

für Ankerplatze / Hafen [58] anwenden.

3 Das Kontrollintervall bei allen anderen Flüssiggasanlagen beträgt sechs Jahre, sofern der Hersteller keine anderen Perioden vorgesehen hat.

Kontrolleure

Die Kontrollen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die nachweisen können, dass sie über geprüftes Fachwissen gemäss der EKAS-Richtlinie Flüssiggas 6517 verfügen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird dies durch einen Ausweis des Arbeitskreises LPG bestätigt. Die Kontrolleure*innen für die Bereiche Gastronomie, Gewerbe und Haustechnik, sind auf der Homepage des Arbeitskreises LPG Kontrolleure (Verzeichnis Kontrolleure) aufgeführt.

Reglement für Kontrolleure

Ab 2016 wurde die Ausbildung für Kontrolleure Flüssiggas neu strukturiert und in die Verantwortung des Vereins Arbeitskreis LPG übergeben. Neu gibt es nur noch einen Kontrolleur für die Bereiche Camping, Schiff und Veranstaltungen. Um diesen Status zu erreichen, müssen vier Prüfungen bestanden werden. Das Reglement für Kontrolleure basiert auf dem VUV Artikel 32c und der EKAS Richtlinie 6517.